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   BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83   

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https://dejure.org/1983,3045
BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83 (https://dejure.org/1983,3045)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1983 - 5 B 6.83 (https://dejure.org/1983,3045)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1983 - 5 B 6.83 (https://dejure.org/1983,3045)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Kündigung eines Schwerbehinderten

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83
    Da das Schwerbehindertengesetz in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Arbeitgebers eingreift, um dadurch dem Schwerbehinderten Schutz zu gewähren, wird die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Schwerbehinderten gegen die vom Gesetz berührten Interessen des Arbeitgebers abwägt (vgl. BVerwGE 19, 327 [328]; 29, 140 [141 f.]).
  • BVerwG, 21.10.1964 - V C 14.63

    Verfahrensvorschriften des SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83
    Da das Schwerbehindertengesetz in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Arbeitgebers eingreift, um dadurch dem Schwerbehinderten Schutz zu gewähren, wird die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Schwerbehinderten gegen die vom Gesetz berührten Interessen des Arbeitgebers abwägt (vgl. BVerwGE 19, 327 [328]; 29, 140 [141 f.]).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83
    Es ist in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwGE 18, 216 [221]).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    In diesem Urteil ist vielmehr ausgeführt, daß die Hauptfürsorgestelle, um im Verfahren nach § 15 SchwbG ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (a.a.O. S. 294 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 [266] und Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 5 B 6.83 -).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, die auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, hatte der Beklagte, um seine Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag der Beigeladenen und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich war, um die gegensätzlichen Interessen von Kläger und Beigeladener gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwGE 48, 264 (266) [BVerwG 05.06.1975 - V C 57/73]; Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1983 - BVerwG 5 B 6.83 - (nicht veröffentlicht)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1996 - 24 A 5457/94

    Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz - Einholung von

    Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Entscheidung über die Zustimmung zur (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in das allein am Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes zu orientierende Ermessen der Hauptfürsorgestelle gestellt ( vgl. hierzu BVerwG , z.B. Beschluß vom 28.9.1983 - 5 B 6.83 - und Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 = br 1993, 15).

    Jedenfalls erscheint es unter Berücksichtigung des - gerade auch durch die strikte Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die die Ermittlung der für die Ermessensentscheidung relevanten tatsächlichen Umstände sicherstellen sollen ( vgl. BVerwG , Beschluß vom 28.9.1983, a.a.O.) - zu gewährleistenden Sonderkündigungsschutzes nicht ausgeschlossen, daß - mögliche - unterschiedliche Stellungnahmen zweier Arbeitsämter die Entscheidung des Beklagten beeinflußt hätten.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.06.1989 - 4 L 20/89

    Voraussetzungen für die Zustimmung der zuständigen Behörde zur ordentlichen

    Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber durch eine Bindung allein an den Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes der Hauptfürsorgestelle Raum gibt, zahlreiche und nicht vorher festzulegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 28.9.1983, BVerwG 5 B 6.83 -).
  • VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines

    Um im Verfahren nach § 85 SGB IX ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, hat die Behörde, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können ( BVerwG , Urt. v. 02.07.1992 - BVerwG 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 (266) und Beschl. v. 28.09.1983 - BVerwG 5 B 6.83 -).
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